Sehr geehrte Herren Landesjägermeister-Stellvertreter, werte Vorstandsmitglieder!
Sehr geehrte Herren Bezirksjägermeister, geschätzte Jägerinnen und Jäger!

 

Übersicht Jagdgesetznovelle

Die geplanten Änderungen stellen einen längst notwendigen Schritt hin zu einem modernen, praxisnahen und ausgewogenen Wildtiermanagement dar. Ein großer Dank geht an die zuständige Landesrätin Simone Schmiedtbauer, die mit der Umsetzung dieser Novelle die Steirischen Jägerinnen und Jäger in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge unterstützt.

 

Mit der Übernahme der Beutegreiferarten Wolf, Fischotter, Nebel- und Rabenkrähe, Braunbär, Luchs und Wildkatze in das Jagdgesetz wird den realen Herausforderungen des Ausgleichs zwischen Gewinnern und Verliererarten unserer Kulturlandschaft Rechnung getragen. Gleichzeitig werden klare Kompetenzen geschaffen und damit rasche und fachlich fundierte Entscheidungsabläufe sichergestellt.

 

Gleichzeitig wird auf Konflikte und drohende Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, Almwirtschaft sowie Fischerei reagiert. Die nun vorgesehenen Regelungen ermöglichen ein verantwortungsvolles Eingreifen dort, wo erhebliche Schäden entstehen oder Sicherheitsrisiken bestehen.

 

Die Modernisierung technischer Möglichkeiten, die Vereinheitlichung von Meldefristen und die praxisnähere Gestaltung von Abschussaufträgen sind ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung und zur zeitgemäßen Ausübung der Jagd.

Zu den einzelnen Punkten:

 

§ 7 Abs. 2:

Mehr Flexibilität für Grundeigentümer

Teile einer Eigenjagd sollen künftig einfacher verpachtet werden, ohne dass jede einzelne Grundstücksfläche parzelliert werden muss.

 

§ 24 Abs. 3:

Rechtssicherheit bei der Verpachtung von Gemeindejagden

Bei der freihändigen Verpachtung hat der Gemeinderat dem qualifizierten Pächtervorschlag binnen 8 Wochen ab Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode zu entsprechen.

 

§ 37 Abs. 4:

Wer bereits in einem anderen österreichischen Bundesland die Jagdprüfung bestanden hat, soll diese künftig leichter anerkannt bekommen. Die Anerkennung von Jagdprüfungszeugnissen anderer Bundesländer bedeutet für die Betroffenen eine Kostenersparnis und eine nachvollziehbare und praxisnahe Lösung.

 

§ 49, 49a und 49b bzw. § 58 Abs. 2e bis 2h

Die Wildarten Braunbär, Luchs, Wildkatze, Fischotter und Nebel- und Rabenkrähen werden europarechtskonform in das Jagdgesetz übernommen und damit die Doppelzuständigkeit von Naturschutz und Jagd beendet. Damit wird die Grundlage für ein ausgewogenes Prädatorenmanagement geschaffen, Konflikte im ländlichen werden entschärft und Doppelgleisigkeiten vermieden.

In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Klärung des Aneignungsrechts es Jägers bzw. der Jägerin bei rechtmäßiger Entnahme über die beauftragte Erlegung bzw. das Auffinden von Fallwild dieser Arten. wodurch sich die Steiermark der Vorgangsweise in den anderen Bundesländern angleicht und gleichzeitig eine langjährige Forderung der Steirischen Landesjägerschaft erfüllt wird.

 

§ 56 Abs. 2 und § 61 Abs. 1

Die Berücksichtigung der Anforderungen der FFH-Richtlinie wird ausdrücklich für alle Akteure im Umgang mit Gams- und Steinwild im Jagdgesetz verankert. Monitoring über regelmäßige Zählungen und die genaue Beobachtung der Entwicklung der Bestände bilden die Grundvoraussetzung für die Bejagung dieser Arten.

Trophäen von gem. § 61 freigegebenen Stücken sind unmittelbar nach der Trophäenschau bei der Behörde abzugeben.

 

§ 56 Abs. 2a

Die rotwildfreie Zone wird auf Damwild ausgeweitet. Diese Lösung unterstützt jene Reviere, die das steigende Problem von aus landwirtschaftlichen Haltungen entkommenem Damwild lösen müssen.  

 

§ 56 Abs. 3b

Der Abschuss von Hirschen der Klasse III ist künftig an einen Abschussplan gebunden. Diese Maßnahme dient der Strukturverbesserung bei Rotwild.

 

§ 56 Abs. 3c

Der Bezirksjägermeister kann die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III künftig für mehrere Jagdgebiete an den Abschuss von Kahlwild binden. Auch diese Änderung dient einer ausgewogeneren Sozialstruktur des Rotwildes.

 

§ 56 Abs. 3e

Die Neuregelung betrifft geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Abschussplänen, die vom Bezirksjägermeister über einen Kriterienkatalog beurteilt werden. Als geringfügig eingestufte Abweichungen haben keine Rechtsfolgen für die betroffenen Reviere. Diese praxistaugliche Lösung ermöglicht dem Bezirksjägermeisters, im Rahmen der Anwendung des Kriterienkataloges beim Jagdausübungsberechtigten auch eine Begründung für die Abweichung einzuholen.

 

§ 56 Abs. 4

Die Frist für Abschussmeldungen aller Wildarten einschließlich des Niederwildes wird einheitlich auf 7 Werktage festgelegt.

 

§ 58 Abs. 3b

Bisher durfte Nachtzieltechnik nach der Absolvierung einer verpflichtenden Schulung und der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten auf Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden.  Mit der Novelle wird diese Möglichkeit auf Stein- und Baumarder (Edelmarder), Marderhund, Iltis, Waschbär, Fuchs, Goldschakal, Dachs, Biber und Fischotter ausgedehnt.

 

§ 66

Aus Wildgattern ausgebrochene Tiere können künftig auch außerhalb der Jagdzeit vom Jagdausübungsberechtigten nach dem Ablauf der Frist von 42 Tagen ohne besondere Bewilligung oder Auftrag, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke erlegt werden. Der Abschuss ist binnen 7 Tagen dem Bezirksjägermeister zu melden.

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