![]() Sehr geehrte Herren Landesjägermeister-Stellvertreter, werte Vorstandsmitglieder!
JÄGERWISSEN"Es ist verboten, bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die … sich nicht in einem einwandfreien, dem Zweck entsprechendem Zustand befinden;..."
§ 58 Abs 2 des. Steiermärkischen Jagdgesetzes normiert die Verpflichtung des Jägers und der Jägerin, sich vom einwandfreien Zustand der Waffe zu überzeugen.
Wer sich nicht von der verlässlichen Trefferlage seiner Waffe überzeugt, verstößt nicht nur gegen dieses sachliche Verbot, sondern verliert auch jegliches Verständnis einer nichtjagenden Öffentlichkeit, wenn der erste "Probeschuss" des Jahres auf ein lebendes und gesundes Tier abgegeben wird. In der Steiermark hat jeder aktiv jagende Jäger und jede aktiv jagende Jägerin vor Beginn der Jagdzeit die Möglichkeit, über die Schießstätte Zangtal und die Schießstätten in den Jagdbezirken dieser vom Gesetzgeber und der richtigen Einstellung zur Weidgerechtigkeit klar aufgetragenen Verpflichtung nachzukommen. ![]() ![]() MKS InformationenINFORMATIONEN FÜR JÄGERINNEN UND JÄGER ZUR MAUL- UND KLAUENSEUCHE
Die Ausbrüche der hochansteckenden Maul- und Klauenseuche in der Slowakei und Ungarn bringen auch wichtige Handlungsanweisungen für die Jagd mit sich: Alle Huftiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) einschließlich Schalenwild können von dieser Viruserkrankung betroffen sein. Sie ist daher anzeigepflichtig. Gemäß § 55 Abs. 6 des Steiermärkischen Jagdgesetz gilt diese Anzeigenpflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde für Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Organe und Personen, die vermöge ihres Berufes in die Lage kommen, Wahrnehmungen über den Ausbruch zu machen, insbesondere auch für beeidete Jagdschutzorgane!
Weitere wichtige Informationen im Infoschreiben! PresseartikelMIT PFERD IM WALD SPAZIEREN GEHEN: MINISTERIUM KLÄRT ÜBER AKTUELLE RECHTSLAGE AUF
In Österreich gilt ein allgemeines Betretungsrecht zu Erholungszwecken. Wer mit Pferd unterwegs ist – sowohl im Sattel als auch per pedes nebenher – für den gelten andere Regeln. Welche, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in einer Stellungnahme festgehalten.
Gemütlich mit dem Pferd durch den Wald streifen, dabei die Natur genießen und die Seele baumeln lassen – für viele gibt es kaum einen schöneren Freizeitvertreib mit dem geliebten Vierbeiner. Doch während in Österreichs Wäldern für Spaziergänger und Wanderer ein allgemeines Betretungsrecht gilt, sieht die Sache mit Pferd im Schlepptau ganz anders aus. In einer Stellungnahme vom 2. Oktober hält das zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eindeutig fest, dass das Führen des Pferdes an der Hand mit dem Reiten gleichzusetzen ist und damit der Zustimmung des Waldeigentümers bedarf. Diese Regelung gilt für das gesamte Waldgebiet - auch für Forststraßen.
(c) Pferderevue Fotocredit: Pixabay ![]() FACE
![]() NWS PraxisseminarFOTOGRAFIE NATUR - GRUNDLAGENMODUL
Fotos sind Erinnerungen zum Mitheimnehmen. Entdecken Sie in diesem Fotografie Workshop, wie Sie Ihre Kamera richtig bedienen und lernen Sie die Grundlagen der Fotografie, um faszinierende Aufnahmen zu machen. Dieser Kurs bietet eine ideale Einführung für Einsteiger:innen, die ihre Kamera besser verstehen und lernen möchten, Natur und Tiere zu fotografieren. Mit einer Kombination aus Theorie und Praxis entdecken Sie, wie Sie beeindruckende Bilder in der Natur aufnehmen. Naturwelten Kurse: RestplätzeIn der kommenden Woche sind für folgende Kurse noch Restplätze zu vergeben:
5.4. Kochworkshop mit Martin Luh NWS
5.4. Praxisseminar Niederwildhege St. Veit
Weitere Infos dazu bzw. die Anmeldemöglichkeit finden sie unter nachfolgenden Link: Unsere Wochennews zum Teilen als LinkSteirische Landesjägerschaft 0 316 67 36 37 0 presse@jagd-stmk.at
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